Satzung der Kanu- Wanderer Saarbrücken e.V. (nachstehend KWS / Verein genannt)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Farben
- Der Verein führt den Namen Kanu- Wanderer Saarbrücken e.V. und wurde am 24.01.1928 gegründet.
- Sitz des Vereins ist in 66115 Saarbrücken, Mettlacher Str. 13, Bootshaus.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter AZ: VR 2164 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Farben des Vereins sind: grün, weiß, schwarz. Die Vereinsflagge ist weiß, grün umrandet und hat in der Mitte ein 16-zahniges schwarzes Zahnrad mit den Buchstaben ,KWS’ in einem Kreis. Der Kreis ist nach beiden Seiten mit auslaufenden grünen Streifen mit dem Rand verbunden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck
- a. Die KWS bezwecken die planmäßige Pflege des Kanusports in all seinen Erscheinungsformen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
- Die KWS fördern den Leistungssport auf allen Ebenen und widmen sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Hauptzweck ist die Förderung des Amateursports.
- Die KWS bezwecken die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
- Dem Vereinszweck dienen insbesondere die ihm gehörenden und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte. Die Zuwendung von Vermögensvorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
- die Durchführung eines Leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen;
- die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen;
- die Durchführung von Schnupperkursen für kanusportlich interessierte Personen;
- Unterstützung von Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbindet;
- Beachtung von Umweltschutzmaßnahmen;
- Pflege der Geselligkeit
§ 3 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen, Mitgliederbeiträge, Mittel aus: Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Zuschüssen der öffentlichen Hand, des Verbandes, Gemeinden, Land, Bund sowie Erträge im Bereich der Vermögensverwaltung und Bereich Zweckbetriebe werden ausschließlich zur Erreichung des in § 2 bezeichneten Vereinszwecks verwendet.
- Das Vereinsvermögen, das, wenn auch nur teilweise’ dem Kanusport dient, darf in dieser Zweckbestimmung nicht beschränkt, oder durch andere Sportarten dieser Zweckbestimmung entzogen werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
- Saarländischer Kanu- Bund e.V..
- Landessportverband für das Saarland e.V..
- Deutscher Kanu- Verband e.V..
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Als jugendliche Mitglieder zählen die Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch persönlichen oder materiellen Einsatz fordern.
- Personengruppen mit eigenem privaten Rechtsstatus bis 20 Personen. Diese sind pro Person zur Beitragszahlung verpflichtet, jedoch nur mit 1 Stimme als Gruppe’ im Verein stimmberechtigt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand des Vereins zu richten.
- Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu erstellen.
- Mit dem Aufnahmegesuch werden die Satzung und alle Ordnungen uneingeschränkt anerkannt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Der Gesamtvorstand entscheidet in freiem Ermessen. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft wird, eine positive Antragsbescheidung vorausgesetzt, frühestens wirksam mit Eingang der ersten Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
Der Gesamtvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, wenn wegen Überfüllung ein geregelter Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt durch Kündigung
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod oder Erlöschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
- Streichung von der Mitgliederliste
Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. - Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise der Satzung, den Vereinsordnungen, Beschlüssen der Vereinsorgane und Vereinszielen zuwiderhandelt, oder bei großem unehrenhaftem Verhalten, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt.
- Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied einschließlich Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der evtl. eingegangen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
- Ist durch einen Ausschließungsantrag ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder Beirates betroffen, so kann es an Entscheidungen gen sich selbst nicht mitwirken.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich, mit Gründen, mitzuteilen.
- Der Beschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
- Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Ausschlussmitteilung, schriftlich an den Gesamtvorstand und Beirat zu richten. Die Beschwerde ist zu begründen. Vor dem Beirat ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Wird der Beschluss oder die Möglichkeit der Beschwerde vom Mitglied nicht beachtet oder die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so kann auch gerichtlich, nicht mehr geltende gemacht werden, der Ausschuss sei unrechtmäßig.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nach dem Ereignis.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Rückgewährung von Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. Vereins- oder Verbandsabzeichen dürfen nicht mehr geführt werden und sind unverzüglich an Booten und Ausrüstungen zu entfernen. Auf dem Vereinsgelände gelagertes Eigentum ist binnen von vier Wochen zu entfernen, sonst werden die Gegenstände kostenpflichtig entsorgt, oder gehen in das Vereinseigentum über.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlage, Einrichtungen und Sportgeräte des Vereins, unter Befolgung der Satzung und der vom Vorstand und seinen Organen erlassenen Ordnungen, zu benutzen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
- Stimmrecht in Mitgliederversammlung haben:
- ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr
- Ehrenmitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
- Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlenweise sich nach einer gesonderten Beitragsordnung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und Umlagenzahlung befreit.
- Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen beschließen, dass Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet zur pfleglichen Benutzung der Vereinsanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte. Bei zweckfremder Benutzung, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann der Vorstand Schadenersatz beschließen.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einen gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren, vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies gilt auch bei Verfahren bezüglich Verbandsordnungen / Richtlinien.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung durch ein Ordnungsorgan Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 Abs.4 der Satzung.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der Beirat
- Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
- Für die Abgeltung des Aufwandsersatzes gelten die jeweils für das Geschäftsjahr gültigen Verwaltungs- und Reisekostenordnungen des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies zwanzig % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks an den Gesamtvorstand zu richten. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist Bei Beschlussunfähigkeit muss der Gesamtvorstand innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Hierbei ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes. Die Einladung hat die Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch den § der geänderten Bestimmungen zu enthalten. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen, wobei maßgebend für die Fristberechnung des Tag der Absendung der Einladung (Poststempel) ist. Bei Satzungsänderungen ist der geplante neue Text der zu ändernden neuen Bestimmungen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung am schwarzen Brett im Bootshaus auszuhängen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen bei Vorschlägen zu Satzungsänderungen rechtzeitig vor dem Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung, ansonsten spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Dringlichkeitsanträge und Ergänzungen zur Tagesordnung in der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgemäß eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, per Handzeichen. Wird geheime Wahl von einem Mitglied gefordert, oder es stehen mehrere Personen für die gleiche Position zur Verfügung, ist die Wahl geheim und schriftlich durchzuführen.
- Wahlen und Beschlüsse über Personen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet: eine zweite Wahl, danach eine Stichwahl, dann das Los.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr an. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einen anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter übt sein Amt so lange aus, bis bei Wahlen ein 1. Vorsitzender gewählt ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Verlauf, die Wahlen und Beschlüsse mit deren Ergebnisse wiedergegeben sind. Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes einschließlich Fachwarte
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Bericht der Kassenprüfer über die Vereinsmittel, rechnerische Prüfung und satzungsgemäßer Verwendung
- Entgegennahme und Genehmigung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl, Ergänzungswahl oder Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge / Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden und Vereinsausschlüsse
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge zu Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Mitglieder des Beirates
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 13 Zuständigkeit des Beirates
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stetige Mitglieder sind Ehrenvorsitzende. Der Beirat muss mindestens fünf; darf aber höchstens sieben Mitglieder zählen. Dem Beirat können nur Mitglieder angehören, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Gewählt sind die Mitglieder, welche die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist zulässig.
- Der Beirat ist nach Ermessen des Vorstandes zur Beratung oder gutachterlichen Stellungnahmen in Vereinsangelegenheiten heranzuziehen. Bei Beschlussfassungen des Vorstandes über Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, insbesondere bei Erwerb, Verkauf, Pacht, Verpachtung von Immobilien und Aufnahme von Darlehen und Krediten ist der Beirat heranzuziehen und stimmberechtigt.
- Eine Personalunion mit anderen Vereinsorganen oder Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- In Streitfällen innerhalb des Vereins ist der Beirat als Schlichtungsinstanz anzurufen. Bei Beschwerden gegen den Ausschuss von Mitgliedern, durch den Gesamtvorstand, ist der Beirat die letzte Instanz vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Auf Verlagen des Beirates muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Gesamtvorstand soll den Beirat einmal jährlich zur Teilnahme an einer Vorstandssitzung einladen und über die allgemeine Lage des Vereins berichten.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- Sportwart
- Wanderwart
- Jugendwart
- Hausverwaltung
- Camping / Außenanlagen
- Pressewart / Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltungen
- Boots – und Hallenwart
- Fachwarte, die der Vorstand im Bedarfsfall beruft
- Eine Personalunion ist nicht zulässig. Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähig sein.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorgeschlagene Abwesende können gewählt werden, wenn Sie die Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder vom Gesamtvorstand nach dieser Satzung bestimmt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, kann der Gesamtvor stand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
- Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen das 18.Lebensjahr vollendet haben.
- Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes, einberufen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen müsse schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung erfolgen. Auf schriftliche Einzeleinladungen kann verzichtet werden, wenn die Sitzung nach einem Jahresplan immer am gleichen Ort und Zeitpunkt stattfinden. Der Jahresplan ist durch Aushang bekannt zu geben.
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Sitzungsleiter, innerhalb von zehn Tagen erneut eine Sitzung des Gesamtvorstandes mit gleicher Tagesordnung einberufen.
- Stimmübertragung ist ausgeschlossen
- Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Der Vorstand nach § 26 BGB
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden alleine, oder durch den 2.Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer, vertreten.
§ 16 Zuständigkeit und Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Überwachung der Ausgaben im Rahmen der aufgestellten Haushaltspläne
- Einhaltung von behördlichen Meldepflichten und Zahlungen der Gebühren oder Steuern
- Erstellung einer Finanzordnung und Vereinsordnungen bei Bedarf
- Überwachung der erlassenen Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
- Ausschluss von Mitgliedern
- Überwachung von Pacht und Mietverträgen, evtl. Verlängerungen oder Kündigungen
§ 17 Die Vereinsjugend
Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend. Er ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die aus dem Vereinshaushalt zufließenden, vom Gesamtvorstand zugebilligten Mittel, im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung.
Der Vereinsjugendwart erstellt einen Haushaltsplan für die Vereinsjugend. Der Haushaltsplan ist dem Gesamtvorstand zur Beratung und Bewilligung vorzulegen.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die keinem Organ angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung
§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Alle Protokolle sind dem Gesamtvorstand zuzuleiten.
§ 20 Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung kann, abgesehen von § 20 Ziffer 4, nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz bestimmen eine andere höhere Mehrheit. Eine Änderungen der §§ 1 – 4 bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jede von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung hat der Vorstand i.S.d. § 15 Satzung unverzüglich beim zuständigen Registergericht zur Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
- Der Vorstand i.S.d § 15 der Satzung ist ermächtigt, alle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung des Vereins vorzunehmen, von denen das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmung diese Satzung unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Satzung im Übrigen.
- Nach Eintrag der Satzungsänderungen sind diese in dem nächstfolgenden Vereinsrundschreiben zu veröffentlichen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur nach einer Mitgliederversammlung eingeleitet werden, welche die Auflagen des § 20 Nr.2 erfüllt hat.
- Die Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes, kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der 1. und 2.Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen des KWS an den Saarländischen Kanu-Verband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen am 23.05.08 VR 2164
Saarbrücken den, 23. Mai 2008
Eigenhändige Unterschriften der Vorstandsmitglieder
Unterschriften 1. Vorsitzender und Schriftführer
